COVID-19: Wir haben eine Home-Office-Vereinbarung für Sie erstellt
Home-Office ist mit den Mitarbeiter*Innen zu vereinbaren. Aus unserer Sicht ist das „einseitige Anordnen“ von Home-Office durch den Dienstgeber nicht zulässig. Eine gesonderte Vereinbarung ist nicht nötig, wenn „Home-Office“ bereits im Arbeitsvertrag als Alternative vorgesehen ist.
Vergessen Sie nicht darauf, dass uU andere Personen auch in der Wohnung / im Haus der Mitarbeiter*Innen wohnen, und damit uU „Zugang“ zu den Informationen (Daten) haben. Machen Sie Ihre Mitarbeiter*Innen darauf aufmerksam, dass es dadurch zu einem unberechtigtem Zugang zu (geschützten) Informationen kommen kann. Eventuell reicht auch eine „Versetzungsklausel“ im Arbeitsvertrag aus, eine Anweisung zu Home-Office zu decken, aber dabei hängt es von der konkreten Formulierung ab.
Bei „Home-Office“ muss der Dienstgeber den Mitarbeiter*Innen die anfallenden Kosten (für den Internetzugang, Mobiltelefon …) ersetzen.
Wir haben für unsere Kunden eine „Muster-Home-Office„-Vereinbarung erstellt, die wir gerne zur Verfügung stellen. Bitte verstehen Sie, dass für den Inhalt und/oder die Verwendbarkeit keine Haftung übernehmen können.
Bleiben Sie gesund!
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!