Home-Office – steuerliche Regelungen passieren den Nationalrat

Im Rahmen der Gesetzeswerdung wurden die Bestimmungen zum Home-Office, die die steuerlichen Regelungen beinhalten, im Sinne der Arbeitnehmer*Innen „verbessert“, und die Grenze für die Absetzbarkeit der Aufwendungen (Abnutzung für Anschaffungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung reduziert.

Im Nationalrat wurden die Änderungen beschlossen, und auch bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Regelungen traten rückwirkend mit 1.1.2021 in Kraft und können auch schon auf die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2020 (zB bei den Investitionen für das Home-Office durch Arbeitnehmer*Innen) angewendet werden.

„Digitale Arbeitsmittel“ sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, oder Ersatz dafür zu leisten. Darunter werden zB die Internetkosten verstanden. Beim Computer / Laptop empfiehlt es sich ohnehin auch aus datenschutzrechtlichen Gründen auf „Bring Your Own Device“ (BYOD) durch die Arbeitnehmer*Innen zu verzichten.

Es reichen nun 26 Tage „Home-Office“ für die Absetzbarkeit von eigenen Anschaffungen bis zu einem Wert von EUR 300,00 (ab 2022) bzw. EUR 150,00 (rückwirkend für 2020 und für 2021).

Die Bestimmungen in § 16 Abs 1 EStG lauten:

Z 7.

Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden

Z 7a.
Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden

Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden. den Höchstbetrag von drei Euro pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, die Differenz auf drei Euro.

Das Home-Office-Pauschale, das bis zu EUR 300,– bei 100 Arbeitstagen im Jahr vom Arbeitgeber bezahlt werden kann, stellt kein Einkommen dar. Es ist daher möglich, dass die Arbeitgeber EUR 3,00 pro Tag für einen Home-Office-Tag als pauschale Abgeltung für die von den Arbeitnehmer*Innen dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, die von den Arbeitnehmer*Innen verwendet werden, um die Arbeitsleistung erfüllen zu können, bezahlt. Diese Abgeltung stellt kein Einkommen dar, und kommt den Arbeitnehmer*innen daher „brutto für netto“ zu und der Arbeitgeber hat keine Lohnnebenkosten zu tragen. Wenn die Arbeitsleistung im Home-Office an weniger als 100 Arbeitstagen erfolgt, dann kann nur der jeweilige Betrag aus Multiplikation der Arbeitstage mit EUR 3,00 (maximaler Betrag pro Tag) abgabenfrei bezahlt bzw. den Arbeitnehmer*Innen ersetzt werden. Wird vom Arbeitgeber mehr bezahlt / ersetzt, dann stellt der Mehrbetrag steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Eine Regelung im Vertrag dazu sollte explizit erfolgen, insbes. auch, wenn zB die 100 Tage unplanmäßig überschritten werden, und dann eine „Kürzung“ wegen der Abgaben (Lohnsteuer) erfolgt. Es sollte klar geregelt werden, ob es sich um einen Netto- oder Brutto-Ersatz handelt, aber es darf mE nicht zu einer Benachteiligung für die Arbeitnehmer*Innen kommen. Möglich wäre es, zB die gesamte Anzahl der „Home-Office-Tage“ im Jahr auf maximal 100 Tage zu beschränken, damit sich dieses Risiko nicht verwirklicht.

Die Regelung dazu findet sich in § 26 Z 9 EStG:

Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, und ein Homeoffice-Pauschale nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu drei Euro pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag); es steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu

b. Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von 300 Euro pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der in der Veranlagung zu erfassen ist

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