AGB auf der Website – Alternative Streitbeilegung – notwendige Angaben


EuGH: Information über Alternative Streitbeilegung auf Website und in den AGB!

Jeder Unternehmer, der auf der Website AGB veröffentlicht, muss Informationen über die Stelle oder die Stellen zur alternativen Streitbelegung von der bzw. von denen der Unternehmer erfasst wid machen. Dies auch dann, wenn er „nur“ AGB für den Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, den er abschließt, veröffentlicht, obowohl er keine Mögilchkeit vorsieht, diese Verträge auf der Website (zB in einem Webshop) abzuschließen.

Auf der Website müssen diese Angaben (Informationen über alternative Streitbeilegung) „in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise aufgeführt“ sein.

Es ist die Information über die alternative Streitbeilegung in die AGB aufzunehmen, wenn diese auf der Website zugänglich gemacht werden, auch ohne die Möglichkeit direkt über die Website Verträge abzuschließen. Es ist nicht ausreichend, dass diese Informationen in anderen Dokumente, die auf der Website abgerufen werden können, oder in einem Button der Website zugänglich gemacht werden, oder der Unternehmer diese Information im Rahmen des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt.

Der Tenor der Entscheidung des EuGH:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmer, der auf seiner Website die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zugänglich macht, über diese Website jedoch keine Verträge mit Verbrauchern schließt, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen über die Stelle oder die Stellen zur alternativen Streitbeilegung, von der bzw. von denen er erfasst wird, aufführen muss, sofern er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stelle oder diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Unternehmer die Informationen in anderen auf der Website zugänglichen Dokumenten oder unter anderen Reitern der Website aufführt oder sie dem Verbraucher beim Abschluss des Vertrags, für den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, mittels eines gesonderten Dokuments zur Verfügung stellt.

EuGH 25. 6. 2020, C-380/19 , Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände

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