(Befristete) Unfallversicherung im Home-Office: 11.03.2020 bis 31.12.2020

Arbeitsunfälle zu Hause bei der Arbeitsätigkeit

Rückwirkend wurden im 3. COVID-19-Gesetz auch „Arbeitsunfälle“ im Home-Office geregelt.

Die Bestimmung trat rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft, gilt für alle Versicherungsfälle, die seit diesem Zeitpunkt geschehen sind, und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft.

§ 175 Abs 1a und 1b ASVG lauten:

(1a) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.

(1b) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Abs. 2 Z 1, 2, 5 bis 8 und 10.


Dieselbe Regelung findet sich in § 90 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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