Entwurf des COVID-19-Gesetzes: Änderungen und u.a. Einführung des bis zu dreiwöchigen Sonderurlaub für Kinderbetreuung

Auf der Website des Parlaments wurde der Entwurf zum COVID-19-Gesetz veröffentlicht. Das COVID-19-Gesetz bringt umfassende Maßnahmen im Bereich Wirtschaft und Arbeitsmarkt.

Der „Sonderurlaub für Kinderbetreuung“ wird in diesem Gesetz geregelt, und in § 18b AVRAG normiert.

„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 18b AVRAG (Entwurfsfassung).

Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, der nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren.

Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund.

Der Anspruch auf Vergütung nach dem ersten Satz ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, gedeckelt und binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Abgabebehörde gelten zu machen.“


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