Betriebsschließung oder Betriebseinschränkung wegen Corona-Virus

Der CORONA-Virus und Auswirkungen auf die Wirtschaft

Welche Ansprüche können bei Betriebsschließungen oder Betriebseinschränkungen wegen des Corona-Virus bestehen und wie können diese geltend gemacht werden?

Was passiert mit den Mitarbeitern?

Wenn Sie die Mitarbeiter*Innen nicht mehr beschäftigen können, weil der Betrieb von den behördlichen Maßnahmen betroffen ist (zB in Geschäften oder in der Gastronomie ab 15.00 Uhr, oder danach; Betriebsschließung zB Hotels in Tirol, Salzburg …), dann können Sie die Mitarbeiter*innen „freistellen“. Es handelt sich entweder um eine behördliche Betriebsschließung oder eine (vorübergehende) Betriebseinschränkung.

Dies bedeutet, dass die Mitarbeiter*Innen nicht zur Arbeit kommen müssen oder diese vorzeitig beenden, Sie aber uU dennoch den Lohn / das Gehalt bezahlen müssen.

Dies ist derzeit noch nicht im Detail geklärt. Wir werden Sie aber auf dem Laufenden halten.

Die Gerichte beurteilen dies anhand einer Zurechnung der Sphären. Wenn die Schließung der Sphäre des Dientsgebers zuzurechnen ist, dann ist der Lohn / das Gehalt weiter zu bezahlen. Dies war zB so Straßensperren aufgrund von Schneefällen so: Die Mitarbeiter*Innen konnten den Arbeitsplatz nicht erreichen, und trotzdem wurde ihnen der Anspruch auf Lohn / Gehalt gewährt (OGH 16.12.1987, 9 ObA 202/87).

Eine behördliche Anordnung in Bezug auf den Corona-Virus ist uU nicht der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen, da sich kein typische Betriebsrisiko verwirklicht, sondern „Höhere Gewalt“ vorliegt. Eine Klärung dieser Frage ist daher noch ausständig, wobei die Wirtschaftskammer Österreich davon ausgeht, dass der Lohn / das Gehalt weiter zu bezahlen ist.

Wer trägt die Kosten?

Diese Kosten werden – aus derzeitiger Sicht – vom „Bund“ (dh der Republik Österreich) auf Grundlage des Epidemiegesetzes ersetzt. Das Gesetz sieht einen Anspruch auf Kostenersatz sowie auch auf Ersatz des Verdienstentganges vor.

Wie stellen Sie Ansprüche gegen den Bund?

Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, dh Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat 6 (sechs) Wochen nach Ende der behördlichen Maßnahme einzubringen.

Wenn daher die Maßnahmen aufgehoben werden, ist es notwendig, dass alle Daten vorliegen, dh die Kosten mit Belegen nachgewiesen werden, und die Anträge für den Kostenersatz fristgerecht gestellt werden.

Sonderurlaub bei fehlender Kinderbetreuungspflicht?

Für den Fall, dass eine Kinderbetreuung durch die Mitarbeiter*Innen notwendig ist, hat die Regierung einen „Sonderurlaub“ angekündigt, wobei ein Drittel der Lohnkosten von der Republik Österreich getragen werden. Urlaub ist immer zwischen den

Diese Kosten werden – aus derzeitiger Sicht – vom „Bund“ (dh der Republik Österreich) auf Grundlage des Epidemiegesetzes ersetzt.

Es besteht ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges. Haben Sie wegen der Behinderung (Betriebsschließung / Betriebseinschränkung) reduzierte oder gar keine Erlöse (Umsätze), müssen aber weiterhin Miete, Personal etc… bezahlen, dann entsteht Ihnen ein Schaden (Vermögensschaden, Vermögensnachteil).

Diesen Schaden müssen Sie so gering wie möglich halten, denn Sie haben eine Schadensminderungspflicht.

Grundlage des Anspruches sind Maßnahmen, die im EpidemieG aufgezählt sind:

  • Quarantäne von Mitarbeiter*Innen
  • sog. „Vekehrsbeschränkungen“ (dh Untersagung der Abgabe von Lebensmitteln oder der Ausübung der Erwerbstätigkeit)
  • Betriebsbeschränkungen oder Schießungen von Betriebsstätten, die behördlich angeordnet werden.
  • Behördlich angeordneten Räumungen von Wohnungen oder Betriebsstätten
  • Betroffene von einer räumlich begrenzten Verkehrsbeschränkung (Paznauntal, St. Anton am Arlberg, Heiligenblut …)

Wenn die Entgeltsfortzahlung erfolgt, dann hat der Arbeitgeber einen Vergütungsanspruch gegen die Republik Österreich. Der Betrag, der während der (angeordneten) Betriebsbehinderung oder –schließung anfällt ist zu ersetzen. Ich gehe davon aus, dass sich der Anspruchsteller alles „anrechnen“ lassen muss, was er sich erspart / ersparen würde.

Anspruch von „Selbständigen“ bzw. EPUs

Ein selbständiger Unternehmer, der von der Betriebseinschränkung oder –schließung oder anderen Maßnahmen betroffen ist, und daher gehindert ist, seiner Tätigkeit nachzugehen, hat einerseits Kosten die anfallen (Miete, Vorräte, die er nicht verbrauchen kann) und andererseits Umsatzverluste (Verdienstentgang). Das vergleichbare wirtschaftliche fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen ist maßgebend. Es wird daher notwendig sein, umfangreich zu dokumentieren, welche Kosten anfallen, und welches Einkommen ohne die Beschränkung/Schließung erreicht worden wäre.

Frist zur Antragstellung.

Bitte beachten Sie. Der Antrag ist fristgerecht einzubringen, wobei auf das Datum des Einlangens bei der Behörde abgestellt wird. Die Frist beträgt sechs (6) Wochen ab Aufhebund der Maßnahmen (Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung). Wenn Sie den Antrag nicht fristgerecht stellen, dann wird der Antrag abgewiesen.

Weitere Ansprüche nach dem EpidemieG

Nach dem EpidemieG gibt es weitere Ansprüche gegen den Bund für:

  • Kosten ärztlicher Untersuchungen, die behördlich angeordnet wurden
  • Kosten der Absonderung, der Überwachung dieser Absonderung, und der dafür beizustellenden Unterkünfte
  • Die Kosten, die durch Vorkehrungen zur Einschränkung des Verkehrs mit Bewohnern bestimmter Ortschaften und Niederlassungen entstehen

Auch diese Kostenersatzansprüche sollten sicherheitshalber innerhalb der genannten Frist von 6 (sechs) Wochen mit einem Antrag geltend gemacht werden, obwohl im Gesetz keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Frist erfolgt.

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