Einhebung von fälligen Abgaben und Steuern
Das BMF hat Informationen veröffentlicht, die sich mit der Behandlung von fälligen Forderungen der Abgabenforderungen der Finanz im Zuge der COVID-19-Krise beschäftigt.
Es ist möglich, dass ein Steuerpflichtiger beim Finanzamt beantragt, das Datum der Fälligkeit von Abgabenverbindlichkeiten hinauszuschieben (= Stundung) oder die Bezahlung in Raten zu gewähren. (siehe § 212 Abs 1 BAO)
Der Steuerpflichtige (Einzelperson oder Körperschaft) hat die konkrete Betroffenheit durch die COVID-19-Infektion glaubhaft zu machen, dh im Antrag nachvollziehbar darzustellen. Das Finanzamt wird auf die besondere Situation Rücksicht nehmen, und der Antrag ist sofort zu behandeln.
An sich fallen bei Stundungen beim Finanzamt Zinsen an. Der Steuerpflichtige kann anregen, dass das Finanzamt von der Festsetzung von Stundungszinsen absieht, wobei auch dabei die konkrete Betroffenheit glaubhaft zu machen ist.
Ein Rechtsanspruch auf Stundung oder das Absehen von der Festsetzung von Stundungszinsen besteht nicht. Das BMF schreibt jedoch, dass der Anregung auf Nichtfestsetzung der Stundungszinsen auf einen Betrag von bis zu Null festzusetzen, Folge zu leisten ist. Die Anregung ist gemeinsam mit dem Antrag zu bearbeiten.
Für die Antragstellung hat das BMF einen Textbaustein veröffentlicht:
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