Österreichische Datenschutzbehörde& COVID-19: Informationen auf der Website veröffentlicht
Die Österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat am 16.03.2020 Informationen zum Umgang mit den Daten, die im Zusammenhang mit COVID-19 anfallen können, und anderen Bereichen auf die Website gestellt.
Die Informationen betreffen:
– Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch Arbeitgeber
auf Basis Art 9 Abs 2 lit i (Gesundheitsvorsorge) und Art 9 Abs 2 lit b (arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbes. Fürsorgepflicht
– Übermittlung der Daten an Gesundheitsbehörden
auf Basis des Art 9 Abs 2 lit i (öffentliches Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit) oder gesetzliche Verpflichtung (EpidemieG; Auskunft nach § 5 Abs 3 EpidemieG)
– Speicherung der privaten Handynummer von Arbeitnehmern zur Risikoprävention:
„Zur Risikoprävention ist es ferner zulässig, dass Arbeitgeber die private Handynummer der ArbeitnehmerInnen erfragen und temporär speichern, um diese kurzfristig über eine Infektion im Betrieb oder in der Behörde warnen zu können und damit diese nicht am Arbeitsplatz erscheinen müssen. Die ArbeitnehmerInnen können zu dieser Bekanntgabe jedoch nicht gezwungen werden. Deshalb ist es ratsam, die Datenverarbeitung der privaten Kontaktdaten auf die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu stützen. Die Freiwilligkeit einer solchen Einwilligung ist zu bejahen, da die Datenverarbeitung im Interesse der ArbeitnehmerInnen erfolgt.“
Bitte beachten Sie, dass diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann, und auch entsprechend formuliert werden muss. Auch eine diesbezügliche Datenschutzinformation ist notwendig (diese werden wir in Kürze zum Download für Sie zur Verfügung stellen).
Ich denke, dass es auch möglich sein müsste, diese Verarbeitung auf das berechtigte Interesse des Arbeitgeber und auch der betroffenen Personen selbst gestützt werden kann, im Falle der Schließung der Betriebsstätte (behördlich oder durch den Arbeitgeber veranlasst) eine unmittelbare, kurzfristige Kontaktaufnahme zu ermöglichen. In diesem Fall kommt den betroffenen Mitarbeiter*Innen ohnehin ein Widerspruchsrecht zu, das zu gewährleisten ist.
Wenn Sie eine Einwilligung iSd Art 6 Abs 1 lit a DSGVO für die Speicherung der privaten Konaktdaten verwenden wollen, können Sie diese wie folgt formulieren:
[ ] Ich stimme der Speicherung meiner Telefonnummer __________________ zum Zweck der Kontaktaufnahme über betriebliche Erfordernisse in Zusammenhang mit den Auswirkungen des CORONA-Virus zu; diese Einwilligung kann jederzeit von mir widerrufen werden.
Eine weitere Datenschutzinformation steht auf der Website zur Verfügung und liegt zur Kenntnisnahme auf.
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