COVID-19: Brauchen Unternehmen eine COVID-19-Klausel in Verträgen?
COVID-19 und höhere Gewalt
COVID-19 war unvorhersehbar und war auch für diejenigen Unternehmen, die nun die Auswirkungen im Vertrieb, der Logistik, der Produktion oder auch der Anlieferung (Einkauf) spüren, völlig überraschend.
Viele Juristen sprechen aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Pandemie handelt, die von keinem erwartet werden konnte, von einem Ereignis „höherer Gewalt“ („Force Majeure„). Beim Vertragsabschluss als Vertriebsmitarbeiter oder als Einkäufer konnte man das nicht vorhersehen, es wurde auch nicht vorhergesehen, und es ist auch von denjenigen, die davon betroffen sind, unkontrollierbar. Auch die Auswirkungen hätten nicht durch andere Maßnahmen beseitigt werden können.
Überraschenderweise findet sich im KonsumentenschutzG eine Bezugnahme auf „höhere Gewalt“, und zwar bei den Regelungen zur Pauschalreise.
§ 31 Abs 2 KSchG.
[…] hat der Reisende Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags, es sei denn,
2. die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, das heißt auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können[…].
Was ist aber jetzt?
Jetzt wissen wir, dass es COVID-19 gibt, und müssen uns alle darauf einstellen. Das betrifft nicht nur Home-Office und Vereinbarungen dazu sowie die Frage, ob Mitarbeiter*Innen im Heim-Büro „versichert“ sind, oder nicht.
Wer jetzt Verträge abschließt, kann sich nicht mehr darauf berufen, dass es sich um ein Ereignis handeln, dass nicht vorhersehbar war oder ist, wenn
- er selbst in Verzug gerät, weil es Auswirkungen auf seinen Betrieb gibt, oder
- der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann..
Ist ist daher in Verträgen jedenfalls eine Klausel aufzunehmen, die Auswirkungen von COVID zB bei Lieferverpflichtungen oder auch Abnahmeverträgen auf die Pflichten der Vertragsparteien regelt, um nicht Gefahr zu Laufen, bei notwendigen Maßnahmen im eigenen Betrieb oder auch der Betroffenheit des Vertragspartners ohne entsprechende rechtliche Möglichkeiten dazustehen.
Es gibt dazu einige Szenarien und Fallkonstellationen, die wir uns noch ansehen werden.
Auf Anfrage stellen wir Ihnen gerne diese „Muster-Fälle“ (kostenlos und ohne Gewähr) zur Verfügung. Schreiben Sie uns unter covid.vertrag@s-m-p.at, sobald wir uns die Szenarien angesehen haben, werden wir Sie informieren und diese zusenden.
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