Ankündigung: PriSec 2019 – Vortrag von Dr. Thomas Schweiger zur „RL zum Schutz von Whistleblowern“

Am 23.10.2019 hat der Europäische Rat die RICHTLINIE zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden verabschiedet, die bis dato noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Nach Veröffentlichung haben die Mitgliedsstaaten 2 Jahre für die Umsetzung Zeit.

Die RL soll Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht, zB Datenschutzrecht (DSGVO, DSG) oder Verbraucherschutzrecht (KSchG, FAGG, VRUG) oder auch im Bereich Umweltschutz (Abfallwirtschaftsgesetz, ChemG) melden, vor Repressalien (zB Kündigung, Mobbing, etc..) schützen.

Die RL sieht drei Meldekanäle vor, nämlich interne Meldung, externe Meldung (bei dafür vorgesehenen Behörde) oder die Offenlegung (dh Veröffentlichung). Es wurde diskutiert, ob vor einer externen Meldung oder Offenlegung zwingend eine interne Meldung erfolgen muss, damit die meldende Person sich auf den Schutz der RL berufen kann. Dies wurde jedoch verworfen, und nun sieht die RL nur vor, dass die MS sich dafür einsetzen, dass interne Meldungen bei bestimmten Fällen „bevorzugt werden“.

Für Unternehmen und andere private Organisationen („private legal entities“) sieht die RL eine Verpflichtung vor, interne Meldekanäle einzurichten, die sich mit den Meldungen von Hinweisgebern beschäftigen und diesen nachgehen, sowie Folgemaßnahmen setzen. Folgende private Organisationen sind verpflichtet, derartige interne Meldekanäle einzurichten:

  1. private Organisationen mit mehr als 50 Mitarbeiter*Innen
  2. private Organisationen in bestimmten Sektoren (auch wenn diese über weniger Mitarbeiter*Innen verfügen), zB Finanzdienstleistungsunternehmen (wegen der möglichen Nähe zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung)

Im öffentlichen Sektor trifft die Verpflichtung zur Einrichtung derartiger interner Meldekanäle Gemeinden, wobei Gemeinden mit weniger als 50 Mitarbeiter*Innen oder 10.000 Einwohnern durch eine Regelungen im MS selbst ausgenommen werden können, sowie juristische Personen des öffentlichen Sektors (einschließlich Stellen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle derartiger stehen), wobei auch hier Organisationen mit weniger als 50 Mitarbeiter*Innen durch eine Regelung im MS ausgenommen werden können.

Die Organisationen trifft eine Informationspflicht. Sie sind verpflichtet, „zweckdienliche Informationen über die Nutzung interner Meldekanäle“ bereitzustellen.

Die internen Kanäle dienen primär zur Meldung von Verstößen durch Mitarbeiter*Innen (Verpflichtung), können aber auch für Meldungen von Selbständigen, Anteilseignern, Personen in Leitungsfunktionen oder bereits ausgeschiedenen Personen vorgesehen werden (fakultativ)

Weiters ist ein sog. „externer Kanal“ für die Meldungen von Verstößen in den MS vorzusehen, dh die MS benennen bestimmte Behörden, die für die Entgegennahme und Behandlung von Meldungen, die in den Anwendungsbereich der RL fallen, zuständig sind.

Die internen und externen Kanäle sind in bestimmter Art und Weise zu „organisieren“:

  1. Sicherung der Vertraulichkeit der Meldung / Identität der meldenden Person
  2. Festlegung der Zugriffsberechtigung (nur durch befugte Mitarbeiter*Innen)
  3. Festlegung einer „unparteiischen Abteilung“ für die Folgemaßnahmen
  4. Eingangsbestätigung an die meldende Person binnen 7 Tagen
  5. Rückmeldung über die Tätigkeit binnen drei Monaten
  6. Bei „internen Kanälen“ müssen weiters Informationen zu den externen Kanälen zur Verfügung gestellt werden.
  7. Bei „externen Kanälen“ muss das abschließende Ergebnis (nach nationalen Verfahrensregeln) der meldenden Person mitgeteilt werden.

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