Liegenschaftstransaktionen
Der Kauf oder Verkauf einer Wohnung, eines Grundstückes oder eines Hauses ist mit Haftungsrisiken, oftmals auch steuerlichen Fragen (Immobilienertragssteuer, Grunderwerbsteuer) und auch sonstigen rechtlichen Fragestellungen verbunden.
Wussten Sie, dass ...
… Einbauküchen und sonstiges „fest verbundenes Inventar“ in die Bemessung der Grunderwerbsteuer und auch der Immobilienertragssteuer einzubeziehen ist, da es sich um sog. „Zubehör“ zum Objekt handelt, und dieses als unbeweglich gilt. Die Finanzbehörde geht davon aus, dass „unabhängig von einer allfälligen Entfernbarkeit bzw. tatsächlichen Entfernung von einer objektivierten Zweckwidmung zum fortdauernden Gebrauch der Wohnung durch den Eigentümer auszugehen ist.“
… bei der Veräußerung ihres selbst errichten Hauses für den Verkaufspreis des Hauses keine Immobilienertragssteuer anfällt, wohl aber für den Wert des Grundstückes, sodass die diesbezügliche Verteilung bzw. Berechnung des Kaufpreises für die Verkäuferseite wesentlich sein kann?
… bei Verkauf einer Liegenschaft mit mehr als 1.000m2 die Finanzbehörden davon ausgegangen sind, dass der Anteil der Liegenschaft, der 1.000 m2 übersteigt, jedenfalls der 30 %igen Immobilienertragssteuer unterliegt, und dies durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (dort ging es um 3.700 m2) „auf die Verkehrsauffassung“ abzustellen ist, daher im Einzelfall zu entscheiden ist, ob Immobilienertragssteuer anfällt?
… bei einem Haus, dessen Baubewilligung älter als 20 Jahre ist, und bei dem Wohnungseigentum begründet wird, ein Bauzustandsgutachten vorhanden sein muss und in den Vertrag einzubeziehen ist, weil ansonsten eine erhöhte Haftung des Wohnungseigentumsorganisators gegeben ist?
… im Ausländergrundverkehr in Oberösterreich seit 1.1.2019 nicht mehr die selten zusammentretende Grundverkehrskommission, sondern der Vorsitzende entscheidet?
… die Forderung einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Zahlung der Betriebskosten eine Vorauszahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümer ist, und daher nicht mit Ansprüchen des Wohnungseigentümers gegengerechnet werden kann, aber bei der Verpflichtung zur Bezahlung der Rücklage dies nicht der Fall ist?
… bei Wohnungsverkäufen bestimmte Aufwendungen, die im Rahmen der Instandhaltung über die Rücklage von den Wohnungseigentümern bezahlt wurden, bei der Immobilienertragssteuer mindernd berücksichtigt werden können, zB wenn sich der Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöht hat oder die Nutzungsdauer des Vertragsgegenstandes wesentlich verlängert wurde.
Wir bieten Ihnen:
Erstellung von Kauf-, Tausch-, Schenkungs- und Übergabsverträgen | Bauträgerprojekte | Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer | Selbstberechnung der Immobilienertragssteuer | Treuhandabwicklung des Kaufes / Verkaufes | treuhändige Abwicklung der Finanzierung mit Ihrer Bank | grundbücherliche Abwicklung