Auswirkungen von COVID-19 auf Vertragsverhältnisse – Gesetzesänderungen – erster Überblick

Das kommt uU auf uns (Juristen, Unternehmer, Gläubiger, Schuldner, Vertragsparteien …) zu!

Gesetzesänderungen sind in Planung! Das hat Auswirkungen auf laufende Verträge und fällig werdende Forderungen.

#Mietverträge von Wohnungen … Mietzinszahlungen, die zwischen 1.4.2020 und 30.6.2020 fällig werden, und nicht (vollständig) bezahlt werden, berechtigen nicht zur Auflösung, wenn die Zahlung aufgrund von Folgen von COVID-19 ausbleiben (wirtschaftl. Leistungsfähigkeit beeinträchtigt) … dies betrifft sowohl Mieter als auch Vermieter von Wohnungen in erheblichem Ausmaß! … eine Regelung zur „Mietzinsminderung“ iSd §§ 1104 ff ABGB wegen Nichtbenutzbarkeit des Mietgegenstandes wegen einer Seuche ist damit nicht getroffen worden.

#Kreditverträge von Verbrauchern und Kleinstunternehmern… Moratorium für Zahlungen in den Monaten April bis Juni 2020.

#Verzugszinsen (generell alle Verträge) … Beschränkungen der Zinsen für fällige Forderungen auf max. 4 % p.a. bei Zahlungen, die zwischen 1.4. und 30.6.2020 fällig werden, und zwar wenn höhere Zinsen vereinbart sind oder anwendbare wären (zB unternehmerische Zinsen) … andere Regelungen des (objektiven) Verzuges, dh Festhalten am Vertrag oder Rücktritt nach / unter Nachfristsetzung sind voraussichtlich nicht betroffen.

#Beschränkung Inkassokosten (alle Verträge) … keine Inkassokosten, sofern die Nichtzahlung / der Verzug als Folge einer wesentlichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Schuldners aufgrund der COVID-19-Situation erfolgt. Das wird ein schwieriger Nachweis für die Schuldner oder Gläubiger. Nicht anwendbar auf Verträge, die nach dem 1.4.2020 geschlossen wurden und für Forderungen, die vor dem 1.4.2020 fällig werden. Auch wenn der Schuldner bereits vor dem 1.4.2020 in Verzug war, wird das nicht anwendbar sein.

#Konventionalstrafe Ausschluss … eine Konventionalstrafe nach § 1336 AGBG, die uU auch dann zu bezahlen ist, wenn kein Verschulden vorliegt, und wenn der Schulner als Folge der COVID-19-Situation in Verzug gerät, muss die Konventionalstrafe nicht bezahlen. Auch wenn diese vereinbarungsgemäß nicht vom Verschulden abhängig ist.

#Wohnungsmietverträge nach MRG … Möglichkeit der Verlängerung einer Befristung, die zwischen 1.4.2020 und 1.7.2020 abläuft bis zum 31.12.2020 (außerordentliche Verlängerung). Achtung eine schriftliche Vereinbarung ist nötig!

Details in Kürze auf der Homepage und auch im SMP-Newsletter

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