COVID-19: Muss ich jetzt meinen Beitrag an das Fitnessstudio oder den Golfclub bezahlen? Wie sieht es mit Tennis-Abos oder Squashhalle aus?
ACHTUNG
Am Monatsanfang oder auch Quartalsbeginn sind meist die Engelte an Fitnesstudios, Tennisabos oder sonstige Leistungen zu bezahlen, die derzeit aufgrund von Betretungsverboten nicht in Anspruch genommen werden können.
Wenn bezahlt wird, ohne dass der Vertragspartner informiert wird, kann es sein, dass der Betrag nicht zurückgefordert werden kann!
Wir haben unterschiedliche Musterschreiben für Sie und informieren über die Rechtslage.
Auswirkungen von COVID-19 & damit zusammenhängenden Maßnahmen auf laufende Verträge.
Viele Österreicher*Innen haben laufende Verträge mit Fitnessstudios, ein laufendes Abo am Tennisplatz oder Sqashhalle oder auch beim Golfclub. Die Beiträge sind monatlich oder uU sogar für ein Jahr oder eine Saison im Voraus bezahlt oder zu bezahlen.
Aufgrund der COVID-19-Maßnahmen sind die Studios und Freizeitanlagen derzeit jedoch geschlossen, und so können die Leistungen von den „Mitgliedern“, die Abos oder Verträge haben, nicht in Anspruch genommen werden. Die „Betriebsstätten“ dürfen nicht betreten werden:
§ 1. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
„Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.“
Die Schließung dauert von 16. März 2020 (Verlautbarung VO BGBl II 96/2020: 15. März 2020) bis zumindest 13. April 2020; siehe Änderung der VO (BGBl II 110/2020, § 4 Abs 3 (COVID-VerbreitungsVO)= (ursprünglich bis zum 22. März 2020).
Für diesen Zeitraum ist kein Entgelt (Mitgliedsbeitrag, Beitrag, Zahlung für das Abo) zu leisten, da auch keine Leistung in Anspruch genommen werden kann, und daher die Leistung auch von Seiten desjenigen/derjenigen, der dieselbe grundsätzlich in Anspruch nehmen möchte, „suspendiert“ werden kann.
Jede/r kann daher an den Vertragspartner (zB per E-Mail) herantreten, und diesem mitteilen, dass die Zahlungspflicht für die Dauer des behördlichen Betretungsverbotes, dh der Schließung nicht besteht, und daher keine Zahlungen geleistet werden. Wenn das behördliche Betretungsverbot aufhört, lebt die Zahlungsverpflichtung wieder auf.
Es ist aber mE notwendig, den Vertragspartner davon zu verständigen, denn uU könnte davon ausgegangen werden, dass eine vorbehaltlose Zahlung vorliegt, die nicht mehr rückgefordert werden kann.
Der OGH hat bei Mietzinsminderungsansprüchen in diesem Sinne entschieden, wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Zahlungspflicht besteht:
Ein Bestandnehmer, der Zweifel über den Bestand seiner Bestandzinsschuld hatte und dennoch leistete, kann die Leistung jedoch nicht zurückfordern. Wenn er in einem solchen Fall den Verlust des Rückforderungsanspruchs vermeiden will, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf § 1431 ABGB („Zahlung einer Nichtschuld“) ausgeschlossen.
Einfach gesagt, wenn jemand weiß, dass er den Mitgliedsbeitrag oder das sonstige Entgelt für die Leistung, die er nicht in Anspruch nehmen kann, nicht bezahlen müsste, aber dennoch eine Zahlung leistet, kann diese nicht mehr zurückfordern.
Muster einer Mitteilung:
Sehr geehrte ….
Ich habe mit Ihnen einen laufenden Vertrag, und meine letzte Zahlung habe ich am […] für den Zeitraum bis … [Ende des Zahlungszeitraums] geleistet.
Seit 16.3.2020 ist es aufgrund der COVID-Gesetzgebung/Verordnungen nicht möglich, dass ich die Leistung in Anspruch nehme.
Ich bin daher nicht verpflichtet, Zahlungen zu leisten, bis diese Maßnahmen aufgehoben werden, wobei derzeit der 13.4.2020 als Ende des Betretungsverbotes feststeht.
Bis zu diesem Zeitpunkt muss ich daher keine Leistung erbringen, da ich die Leistung auch nicht in Anspruch nehmen kann. Sollten die Maßnahmen noch verlängert werden, dann setze ich die Leistungspflicht weiter bis zur Aufhebung des Betretungsverbotes aus. Danach werde ich meiner Zahlungspflicht wieder nachkommen.
Ich ersuche um Kenntnisnahme.
Was ist, wenn die Zahlung für den laufenden Monat schon geleistet wurde.
In diesem Fall besteht mE ein Rückforderungsanspruch für den Anteil, der für den Zeitraum ab 16.3.2020 bezahlt wurde, wobei man hier mE von einem halben Monat ausgehen könnte. Sie können jedoch auch dem Vertragspartner mitteilen, dass Sie den Rückforderungsanspruch für den Zeitraum nach Aufhebung des Betretungverbotes widmen.
Ergänzung zum Muster – Rückzahlungsaufforderung (monatliche Zahlung):
Ich habe meine letzte Zahlung am … geleistet. Da das Betretungsverbot seit 16.3.2020 gilt, habe ich für den Monat März (halber Monat) um 50 % zuviel bezahlt. Ich ersuche Sie daher, den Betrag von EUR … auf mein Konto IBAN […] zurückzubezahlen.
Ergänzung zum Muster – Widmung (monatliche Zahlung):
Ich habe meine letzte Zahlung am … geleistet. Da das Betretungsverbot seit 16.3.2020 gilt, habe ich für den Monat März (halber Monat) um 50 % zuviel bezahlt.
Ich widme diese Zahlung für diejenigen Tage, die nach Aufhebung des Betretungsverbotes beginnen, und werde daher für einen Zeitraum von [2 Wochen / 15 Tagen] nach diesem Zeitpunkt keine Zahlung leisten, da ich eine Vorausleistung getätigt habe.
Was ist bei einem Abbuchungsauftrag?
Einen Abbuchungsauftrag können Sie acht (8) Wochen nach der Durchführung noch stornieren und den Betrag rückbuchen lassen. Sie müssen jedoch dann den Betrag, der auf den Zeitraum bis 15.03.2020 (einschließlich) entfällt, dem Vertragspartner wieder überweisen. Da dem Vertragspartner durch die Rückbuchung Spesen angelastet werden, sollten Sie diesem die Möglichkeit geben, die Rückzahlung zu veranlassen (sofern dazu noch genug Zeit vorhanden ist).
Sie sollten den Vertragspartner auch entsprechend informieren, dass Sie die Rückbuchung bei Ihrer Bank veranlassen werden, sofern der Vertragspartner keine Rückzahlung leistet.
Muster – Abbuchung – Aufforderung zur Rückzahlung
Ich habe meine letzte Zahlung am … durch Abbuchung von meinem Konto geleistet.
Ich fordere Sie auf, den Betrag, der von mir zuviel (für den Zeitraum ab 15. März 2020) bezahlt wurde, auf mein Konto IBAN … binnen 10 Tagen zurückzubezahlen.
Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde ich den gesamten Betrag rückbuchen lassen.
Unmittelbar nach der Rückbuchung werde ich den Betrag, der für den Zeitraum bis einschließlich 15. März 2020 zusteht, an Sie überweisen.
Sollte es aufgrund der Frist zur Stornierung der Lastschrift / des Abbuchungsauftrages nicht mehr ausgehen, dass Sie den Vertragspartner zur Rückzahlung auffordern, empfehle ich, die unmittelbare Rückbuchung zu veranlassen, und den Vertragspartner zu informieren.
Muster – Abbuchung – Aufforderung zur Rückzahlung
Ich habe meine letzte Zahlung am … durch Abbuchung geleistet. Aufgrund des drohenden Fristablaufes für die Stornierung des Abbuchungsauftrages kann ich Sie leider nicht mehr auffordern, den Betrag zurückzuleisten, der von mir zuviel bezahlt wurde.
Ich habe nun bei meiner Bank veranlasst, dass der volle Betrag meiner letzten Zahlung rückgebucht wird. Unmittelbar nach der Rückbuchung werde ich den Betrag, der für den Zeitraum bis einschließlich 15. März 2020 zusteht, an Sie überweisen.
Kann der Vertrag gekündigt werden?
Wenn der Vertrag Regelungen zur Kündigung vorsieht, kann ein laufender Vertrag (auch ohne Begründung) durch Kündigung mit Frist und Termin beendet werden. Er läuft dann bis zum Ende der Kündigungsfrist.
Das Betretungsverbot könnte auch ein Grund sein, den laufenden Vertrag aus wichtigem Grund sofort und ohne Frist zu beenden. Das ist jedoch mE sehr unsicher, und gerichtliche Entscheidungen dazu gibt es nicht. Die mE sicherere Art und Weise ist, die Zahlungspflicht auszusetzen, und den Vertrag weiterlauen zu lassen oder eben mit Frist und Termin (nach den Vertragsbestimmungen) zu beenden. Die Zahlungspflicht für den Zeitraum des Betretungsverbotes ist ausgesetzt, danach besteht diese bis zum Ende der Kündigungsfrist fort (aber auch die Leistung kann in Anspruch genommen werden).
Muss der Kunde eine „Verlängerung“ akzeptieren
Nach Medienberichten bieten die Vertragspartner ihren Kunden an, den Vertrag um die Dauer des Betretungsverbotes, dh 16.3.2020 bis 13.04.2020 dh ca. um ein Monat (Stand 28.03.2020) zu verlängern.
Diese Vertragsverlängerung stellt mE nur ein Angebot des Vertragspartners dar, die Vertragslaufzeit zu verlängern. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt es nicht. Soweit überblickbar decken auch die Geschäftsbedingungen oder Vertragsbedingungen der Vertragspartner derartige Verlängerungen nicht.
Alles Online? Fitness-Training zu Hause
Manche Studios oder sonstige Vertragspartner bieten Online-Kurse an.
Diese Leistung ist in den Verträgen mE grundsätzlich nicht vorgesehen, und der Kunde muss einen Umstieg von „Studio“ auf „online“ mE nicht akzeptieren.
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