COVID-19; Quarantäne – habe ich als Arbeitnehmer*In Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Quarantäne / Isolation = keine Arbeitstätigkeit
Viele Arbeitnehmer*Innen kontaktieren uns und fragen uns, ob für den Fall, dass Sie unter Quarantäne oder Isolation gestellt werden, einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Fortzahlung des Lohns/Gehalts haben.
- Allgemeine Bemerkungen
Nicht nur in China, Italien oder Deutschland, nun hat das SARS-CoV-2 Virus auch Österreich voll im Griff. Inzwischen gibt es auch einen ersten Todesfall (Stand 12.03.2020, 15:30 Uhr). Die österreichische Regierung hat daher (zum Teil drastische) Maßnahmen ergriffen, um die Ansteckung mit dem „neuen“ Virus zumindest einzudämmen. Diesbezüglich wurde vom Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Erlass zum Vollzug des Epidemiegesetzes (GZ 2020-0.143.421) geschaffen, der die genaue Vorgangsweise im Verdachtsfall bei Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus regelt.
Das Epidemiegesetz, sowie der Erlass 2020-0.143.421 erlauben den Gesundheitsbehörden sehr weitreichende Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus; unter anderem können die Behörden bereits infizierte Personen absondern, Zusammenströmen größerer Menschenmengen untersagen, Lehranstalten schließen, Betriebsstätten schließen und vieles mehr.
Wird hinsichtlich eines einzelnen Arbeitnehmers Quarantäne verordnet oder gar die Betriebsstätte geschlossen bedeutet das zwangsläufig, dass der/die Arbeitnehmer seiner Arbeit nicht mehr (ausgenommen Homeoffice ist möglich!) nachkommen kann.
- Was bedeutet das für den Arbeitnehmer?
Aufatmen heißt es hier bei allen Arbeitnehmern, die befürchten, im Falle einer Quarantäne keinen Anspruch auf Entgelt zu haben. Der Bund hat natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten. In § 32 Abs 3 Epidemiegesetz ist genau geregelt, dass die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen ist. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz behält ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen; die Dauer erhöht sich je nach Dienstjahren.
- Was bedeutet das für den Arbeitgeber?
Das Positive für alle Arbeitgeber:
Der Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers gegen den Bund auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Es besteht daher (aus derzeitiger Sicht) ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Republik.
Aber Achtung! Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls erlischt der Anspruch! Dies ist im EpidemieG geregelt.
Stellen Sie daher den Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft oder beim Magistrat jedenfalls unmittelbar nach Aufhebung der Quarantäne / Isolationsmaßnahme, von der / die Mitarbeiter / in betroffen ist.
Im Bescheid, den der/die Mitarbeiter/In von der Bezirksverwaltungsbehörde erhalten hat, steht auch eine Frist, dh der Tag, mit dem die Maßnahme endet. Dann beginnt die sechswöchige Frist zu laufen, sofern die Maßnahme nicht verlängert wird.
BLEIBEN SIE GESUND!
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