Entwurf des COVID-10-Gesetzes: Ergänzung der Regelung zur Kurzarbeit
Im COVID-19-Gesetz sollen Auswirkungen der Pandemie als Grundlage für die Einführung von Kurzarbeit definiert werden. Dazu wird der § 37b des Arbeitsmarktservice-Gesetz angepasst und ein Abs. (7) eingefügt:
„(7) Wirtschaftliche Schwierigkeiten als Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) sind vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1. Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für diese Fälle abweichend von Abs. 3 höhere Pauschalsätze vorsehen. Abweichend von Abs. 3 erhöht sich die Beihilfe ab dem vierten Monat um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung.“
Informationen zur Kurzarbeit finden Sie auf der Website der Wirtschaftskammer Österreich (Achtung. Diese berücksichtigen die „neue Rechtslage“ noch nicht.
Die neue Regelung soll rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft treten.
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