Manz-Kommentar | Der DatKomm – Dr. Thomas Schweiger kommentiert Art 77 DSGVO (Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde), Art 81 DSGVO (Aussetzung des Verfahrens) und Art 82 DSGVO (Haftung und Recht auf Schadenersatz).
Art 77 DSGVO beschäftigt sich mit dem Beschwerdeverfahren, wobei es sich um eine der zentralen Bestimmungen in Bezug auf Rechtsschutz für die betroffenen Personen handelt:
„Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, …“
Was soll geschehen, wenn in unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten mehrere Verfahren zum gleichen Sachverhalt mit datenschutzrechtlicher Relevanz anhängig gemacht werden?
Mit dieser Frage beschäftigt sich Art 81 DSGVO
„Erhält ein zuständiges Gericht in einem Mitgliedstaat Kenntnis von einem Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, das vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, so nimmt es mit diesem Gericht Kontakt auf, um sich zu vergewissern, dass ein solches Verfahren existiert.„
Art 82 DSGVO normiert das Recht von Personen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter sowohl den materiellen als auch den immateriellen Schaden ersetzt zu verlangen.
„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.„
Update / Herbst 2019:
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„MANZ Kommentare Print & Online“ hat der „DatKomm“, Kommentar zu DSGVO und DSG den 1. Preis gewonnen.
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